Das Landgericht Berlin geht gegen die Neufassung der S3-Leitlinie „Neuroborreliose“ vor.
Die Neufassung der S3-Leitlinie „Neuroborreliose“ darf von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) nach einer einstweiligen Verfügung des Berliner Landgerichtes (Az.: 19 O 349/17) bis auf weiteres weder verabschiedet noch veröffentlicht werden. Für Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Den Antrag beim Gericht hatten die Patientenorganisation „Borreliose und FSME Bund Deutschland“ sowie die „Deutsche Borreliose-Gesellschaft“ gestellt, die an der Leitlinienentwicklung beteiligt waren. Hintergrund des Rechtstreits war nach Angabe des „Borreliose und FSME Bundes Deutschland“, dass die DGN die von den Patientenverbänden abgegebenen Dissenshinweise zur Leitlinie lediglich in den Leitlinienreport und nicht in den Leitlinientext aufnehmen wollte. In diesen Dissenshinweisen kritisiert der Verein unter anderem, nicht ordentlich in die Leitlinienarbeit eingebunden gewesen zu sein. Außerdem werden Zweifel an der Unabhängigkeit der Leitlinienautoren geäußert.
Sie fordern, dass die DGN sich an „anerkannte Regularien der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) zu halten habe, wonach die begründeten Sondervoten beider Antragssteller in den Leitlinientext aufzunehmen“ seien. Die DGN solle aus ihrer Sicht an den Verhandlungstisch zurückkehren, um die Leitlinie „patientenwürdig und praktikabel zu überarbeiten“.
Eine Stellungnahme der DGN liegt bisher noch nicht vor.